Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, welche andere Person in welchem Umfang Aufgaben für Sie erledigen darf. Und zwar für den Fall, dass Sie bedingt durch Unfall oder Krankheit keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können. Die Vorsorgevollmacht wird oft im Vorfeld eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens – früher Entmündigung genannt – gesehen. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht eine wildfremde Person als Betreuer vom Gericht eingesetzt wird, sondern eine Person aus dem engeren Kreis der zu betreuenden Person.

Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass automatisch die engsten Angehörigen Entscheidungen für einen Verwandten treffen dürfen, der dies durch Unfall oder Krankheit selbst nicht mehr tun. Das stimmt aber nicht. Wenn Sie sich einmal nicht mehr äußern können, wird von einem Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Dies ist nicht automatisch der Ehepartner oder einer der nächsten Verwandten. Auch die eigenen Kinder sind nicht automatisch gesetzliche Vertreter. Eine Vorsorgevollmacht benötigt also jeder Erwachsene, der nicht möchte, dass einmal eine wildfremde Person Entscheidungen über sein Leben trifft. Denn: Liegt eine Vollmacht vor, wird durch diese ein vorab Bevollmächtigter zum Vertreter Ihres Willens. Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber dann in den vorher festgelegten Bereichen vertreten.

Betreuung ersetzt Entmündigung

Mit der neuen Regelung der „Betreuung“ sollte die Selbständigkeit des Betroffenen so weit wie möglich erhalten werden. Aber darüber sollte man sich im Klaren sein: Ein einmal vom Gericht bestellter Betreuer hat sehr umfassende Befugnisse. Er kann zum Beispiel Entscheidungen gegen Ihre Angehörigen durchsetzen, Werte veräußern, etc. Der Betreuer hat zwar Ihre Wünsche und Vorstellungen im Rahmen des Möglichen zu beachten und er sollte auch vom Gericht kontrolliert werden. In der Praxis hat der Betreuer aber – für die Lebensbereiche, für die er eine Betreuung übernommen hat – eine sehr umfassende Vollmacht.

Vorsorgevollmacht geht vor

Entscheiden Sie sich hingegen für eine Vorsorgevollmacht, dann geht sie einem Betreuungsverhältnis grundsätzlich vor. Der Grund hierfür ist einfach: Im Rahmen der Vorsorgevollmacht haben Sie sich ganz bewusst für eine bestimmte Person des Vertrauens entschieden, wohingegen der Betreuer „von außen“ durch ein Gericht bestellt wird.

Man kann die Existenz der Vorsorgevollmacht bei dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Vorsorgeregister anzeigen. So erfährt ein Gericht gleich von der Vollmacht, wenn es über einen Betreuer entscheidet.

Beispiel Lebenssituation

Eine Person hat einen Autounfall und ist querschnittsgelähmt. Im Krankenhaus wurde der Patient in ein künstliches Koma versetzt. Die Lebenspartnerin hat keine Chance, irgendwelche Handlungen für ihren Freund vorzunehmen. Zeitungen laufen weiter, die Wohnung müsste eigentlich gekündigt werden, da er dort nicht wohnen kann. Eine behindertengerechte Wohnung müsste angemietet werden. Stattdessen verwaltet nun ein völlig unbekannter, vom Gericht bestellter Betreuer, alle Angelegenheiten des Patienten. Wäre entsprechende Vorsorge durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung getroffen worden, hätte die bevollmächtigte Person weitreichende Rechte.

Rechtsgültige Vorsorgevollmacht gilt sofort

Eine Vorsorgevollmacht gilt sofort, wenn sie im Original und unterschrieben dem Bevollmächtigten vorliegt. Sollten Sie dies nicht wünschen, kommt für Sie vielleicht die Betreuungsverfügung in Frage. Diese gilt erst dann, wenn ein Gericht einen Betreuer bestellt.

Es wird empfohlen, der Person, die bevollmächtigt wird, eine deutlich mit „Kopie“ gekennzeichnete Version der Vollmacht zu geben und sie auch durchzusprechen. Denn die Vollmacht gilt zunächst als wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Original unterschriebene Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde auch im Original vorlegen kann.

Die Vorsorgevollmacht ist eine umfassende Vollmacht

Die Vorsorgevollmacht betrifft Bank- und Versicherungsfragen genauso wie die Frage von Arbeits- und Mietverhältnissen. Viele Banken und Versicherungen kennen das Instrument der Vorsorgevollmacht noch immer nicht richtig. Sie wollen daher beispielsweise nur eine allgemeine Kontovollmacht akzeptieren oder bieten hauseigene Vordrucke an. Man sollte also Kontakt mit seiner Bank bzw. Versicherung aufnehmen und klären, welchen formalen Anforderungen dort eine Vorsorgevollmacht genügen muss, um anstandslos akzeptiert zu werden. Nach Möglichkeit sollte man sich diese Auskunft nicht am Telefon oder mündlich geben lassen, sondern um eine schriftliche Bestätigung bitten.

Hilfreich: Das Muster des Justizministeriums

Eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, ist ganz einfach. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt ein hilfreiches Muster einer Vorsorgevollmacht zum Herunterladen zur Verfügung. In dem Muster kann man mit ja oder nein wählen, für welche Bereiche man eine Vollmacht erteilen möchte. Sie müssen die Vorsorgevollmacht nicht in einer bestimmten Form erteilen. Sie bedarf keiner notariellen Beurkundung.

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