Neues Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz: Welche Möglichkeiten gibt es und was ist zu beachten?
In Rheinland-Pfalz gilt seit Herbst 2025 ein neues Bestattungsgesetz. Es erlaubt mehrere zusätzliche Bestattungsformen und legt zugleich fest, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Weil Bestattungsrecht in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, passen viele allgemeine Aussagen nicht mehr automatisch zu Rheinland-Pfalz.
Das Wichtigste vorab: Hauptwohnsitz und Vorsorgeverfügung
Für mehrere der neuen Möglichkeiten in Rheinland-Pfalz gelten zwei Grundvoraussetzungen.
- Die verstorbene Person muss zuletzt ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben.
- Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich festgelegt haben, welche Bestattungsform sie wünscht, und sie muss eine Person benannt haben, die diesen Wunsch umsetzen darf. Diese schriftliche Erklärung wird häufig Vorsorgeverfügung genannt.
Fehlt die Vorsorgeverfügung, (auch Bestattungsverfügung oder Totenfürsorgeverfügung genannt) lassen sich die neuen Möglichkeiten nicht umsetzen.
Wer so einen Wunsch für sich selbst festhalten möchte oder als Angehöriger umsetzen soll, sollte frühzeitig mit einem Bestattungsunternehmen sprechen. In unserer Bestattersuche finden Sie einen Bestatter in Ihrer Nähe.
Welche neuen Bestattungsformen sind in Rheinland-Pfalz möglich?
Mit dem neuen Bestattungsgesetz sind nun Bestattungen in Rheinland-Pfalz möglich, die bisher nicht angeboten werden konnten. In einer sogenannten Durchführungsverordnung wird dies im Detail geregelt. Die Bestattungsmöglichkeiten haben wir nachfolgend für Sie aufgeführt.
Flussbestattung
- Eine Flussbestattung ist möglich, wenn die verstorbene Person zuletzt ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und dieser Wunsch in der Vorsorgeverfügung schriftlich festgelegt wurde.
- Die Beisetzung ist nur in den vorgesehenen Flüssen möglich: Rhein, Mosel, Lahn oder Saar. Außerdem gibt es Abschnitte, in denen eine Beisetzung nicht erlaubt ist. Das wird bei der Planung berücksichtigt.
- Die Urne muss aus einem Material bestehen, das sich im Wasser vollständig und schnell auflöst.
- Die Flussbestattung muss durch ein Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Eine Durchführung durch Angehörige ist nicht möglich.
Verstreuung der Asche außerhalb eines Friedhofs
- In Rheinland-Pfalz kann Asche außerhalb eines Friedhofs verstreut werden, wenn die verstorbene Person zuletzt ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und dies in der Vorsorgeverfügung schriftlich festgelegt wurde.
- Wenn die Verstreuung auf einem Grundstück stattfinden soll, muss der Eigentümer schriftlich zustimmen, zum Beispiel mit einer unterschriebenen Erklärung.
- Die Verstreuung erfolgt als geregelter, dokumentierter Vorgang und wird in der Praxis über ein Bestattungsunternehmen abgewickelt. Eine private Verstreuung ohne dokumentierten Ablauf ist nicht erlaubt.
- Außerdem ist festgelegt: Für die Erlaubnis, eine bestimmte Fläche für die Ascheverstreuung zu nutzen, darf kein Geld verlangt werden. Das bedeutet: Niemand darf eine Fläche gegen Zahlung „freigeben“, nur damit dort Asche verstreut werden darf. Das ist etwas anderes als Gebühren auf einem Friedhof.
Urne zu Hause aufbewahren
- In Rheinland-Pfalz kann eine Urne zur privaten Aufbewahrung ausgehändigt werden, wenn die verstorbene Person zuletzt ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und dies in der Vorsorgeverfügung schriftlich festgelegt wurde.
- Die Übergabe erfolgt geordnet und es wird dokumentiert, wer die Urne erhalten hat und wer dafür verantwortlich ist.
Asche teilen und zu Erinnerungsstücken verarbeiten
- In Rheinland-Pfalz ist es möglich, Asche zu teilen und einen Teil zu einem Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen, wenn die verstorbene Person zuletzt ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und dies in der Vorsorgeverfügung schriftlich festgelegt wurde.
- Als Beispiele werden Erinnerungsstücke wie Schmuck oder Keramik genannt, ebenso künstlich hergestellte Edelsteine, die aus einem Ascheanteil entstehen. Entnahme, Übergabe und Verbleib werden dabei dokumentiert.
- Neben den neuen Möglichkeiten rund um Urne und Asche gibt es eine weitere Regelung: In Rheinland-Pfalz kann eine Körperbestattung auch im Tuch erfolgen.
- Diese Bestattung findet auf einem Friedhof statt. Wenn die Tuchbestattung nicht aus religiösen Gründen erfolgen soll, muss der Wunsch der verstorbenen Person dafür schriftlich vorliegen.
- Ob und wie eine Tuchbestattung auf einem konkreten Friedhof angeboten wird, klärt man am besten frühzeitig mit dem Bestattungsunternehmen.
Bei den neuen Möglichkeiten entscheidet am Ende nicht nur der Wunsch, sondern ob die Voraussetzungen vorliegen: letzter Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz und eine schriftliche Vorsorgeverfügung, in der die gewünschte Form klar benannt ist und eine zuständige Person feststeht. Wenn diese Punkte geregelt sind, lässt sich der weitere Ablauf zuverlässig planen.
Der entscheidende Schritt bleibt jedoch: Wer die neuen Bestattungsmöglichkeiten nutzen möchte, muss seinen diesbezüglichen Wunsch schriftlich dokumentieren. Hier ist es am sinnvollsten, das unverbindliche Gespräch mit einem Bestattungsunternehmen zu suchen und sich beraten zu lassen.