Nachlass und Erbschaft

Unter dem Begriff Nachlass wird all das verstanden, was eine verstorbene Person hinterlässt. Im rechtlichen Sinne handelt es sich beim Nachlass um eine Erbschaft, die die Hinterlassenschaft in ihrer Gesamtheit umfasst. Zum Nachlass gehören daher das Vermögen ebenso wie die Verpflichtungen, aber auch Dokumente, private Schriftstücke oder sonstiger privater Besitz.

Zuletzt ist zudem häufig vom digitalen Nachlass zu lesen. Dabei handelt es sich um die digitalen Daten, die ein Mensch im Internet hinterlässt, zum Beispiel seine Accounts in sozialen Netzwerken, Bild und Textmaterial oder Online-Abonnements bei Zeitungen oder Streaming-Diensten.

Wie unterscheiden sich Nachlass und Erbe?

Die Begriffe „Erbe“ und „Nachlass“ werden häufig synonym verwendet. Strenggenommen haben sie aber eine unterschiedliche Bedeutung. Das Erbe ist nur ein Teil des Nachlasses, nämlich der Teil, den eine Einzelperson erhält. Alle Erbteile zusammengefasst, ergeben den Nachlass, den man auch Erbmasse nennen kann.

Was genau umfasst der Nachlass?

Der Nachlass einer Person kann enthalten:

  • Barvermögen
  • Kapitalvermögen
  • Immobilien
  • Wertgegenstände, zum Beispiel Schmuck oder Uhren
  • Private Sammlungen, zum Beispiel Kunstsammlungen oder Briefmarkensammlungen
  • Besitztümer wie Möbel oder andere Alltagsgegenstände
  • Dokumente
  • Private Schriftstücke

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer den Nachlass erbt

Wird der Nachlass nicht im Vorhinein geregelt, liegt also weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet hier – je nach Nähe zu der verstorbenen Person – zwischen Angehörigen 1. Ordnung (Kinder, Enkel), Angehörigen 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten), usw. Angehörige einer bestimmten Ordnung erben erst dann, wenn keine Angehörigen der vorhergehenden Ordnung mehr leben oder alle Angehörigen der vorgehenden Ordnung das Erbe ausgeschlagen haben.

Mit einem Testament den eigenen Nachlass regeln

Indem er seinen Nachlass regelt, legt der sogenannte Erblasser schon zu Lebzeiten fest, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen passieren soll. Als Vermögen gilt hier das gesamte aktive und passive Vermögen. Dazu lässt der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, in welchem festgehalten wird, wer welchen Teil seines Vermögens erben soll.

Er kann zudem einer Person Teile seines Vermögens als Vermächtnis zuwenden. Diese Person wird dann nicht zu einem Erben. Sie hat als Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Vermächtnisgebers vielmehr einen Anspruch auf das benannte Teil gegenüber den eingesetzten Erben.

Pflichtteil kann nicht außer Kraft gesetzt werden

Wer Testaments oder Erbvertrages abfasst, sollte berücksichtigen, dass der Pflichtanteil, der in der gesetzlichen Erbfolge geregelt ist, nicht einfach außer Kraft gesetzt werden kann. Zudem sollte der Erblasser, so er verheiratet ist, die Auswirkungen des gewählten Güterstands (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) berücksichtigen.

Vollständig zu enterben, ist kaum möglich

Selbst wenn in einem Testament eine Enterbung deutlich ausgesprochen ist, steht Kindern immer ein Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist unter anderem abhängig vom Güterstand der Eltern, also ob es sich um eine Zugewinngemeinschaft oder eine Ehe mit Gütertrennung handelt.

Kinder vollständig zu enterben, sodass ihr Anspruch auf den Pflichtteil verfällt, ist nur unter sehr besonderen Umständen möglich. Dafür muss ein sehr tiefgreifendes Fehlverhalten der Kinder vorliegen, zum Beispiel wenn das Kind versucht hätte, dem Erblasser oder seinen Nächsten nach dem Leben zu trachten. Abgebrochener Kontakt oder unkorrektes Verhalten hingegen zählen nicht als Grund für den Entzug des Pflichtteils.

Kann ein Erbe auch ausgeschlagen werden?

Selbstverständlich kann die Annahme eines Erbes auch ausgeschlagen werden. Das ist etwa denkbar, wenn bekannt ist, dass hohe Schulden vererbt werden, aber kein Vermögen. Um das Erbe auszuschlagen, gilt eine Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Angehörige von seinem Erbe erfahren hat.

Wird das Erbe hingegen angenommen, gilt das auch für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten, die damit verbunden sind. Diese müssen auch dann beglichen werden, wenn sie das Erbe überschreiten. Potenzielle Erben sollten mit Angehörigen also besser schon zu Lebzeiten über deren finanzielle Verhältnisse sprechen. Sonst kann es bei der Annahme eines Erbes zu einem bösen Erwachen kommen.

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