Testament verfassen: den Nachlass schriftlich regeln

Mit einem Testament können Sie unter anderem regeln, was mit Ihrem Vermögen und Ihrem Eigentum nach Ihrem Tod passieren soll. Wenn Sie keine Regelung treffen, dann greift nach einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge, deren Bestimmungen viele Menschen gar nicht kennen. Wenn Sie ein Testament verfassen, sorgen Sie schon zu Lebzeiten für Klarheit und regeln die Dinge in Ihrem Sinne. Oft können Sie mit einer schriftlichen Regelung auch helfen, späteren Streit unter den Erben zu vermeiden. Jeder, der testierfähig ist, kann ein Testament errichten. Die Testamentseröffnung geschieht wenige Wochen nach dem Todesfall. Lesen Sie in diesem Artikel, was Sie außerdem noch wissen sollten.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Treffen Sie zu Lebzeiten keine Regelung, greift die gesetzliche Erbfolge. Gerade bei Ehepartnern bzw. Lebenspartnern kann es hierbei in der Praxis zu unliebsamen Überraschungen kommen. Beispielsweise wird nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehe- oder Lebenspartner nicht automatisch das gesamte Vermögen erben. Denn oft wird vergessen: Ehepartner bzw. Lebenspartner sind nicht miteinander verwandt. Verwandte, also Kinder, Eltern, Brüder, Schwestern, etc., werden bei der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls berücksichtigt.

Beispiel Lebenssituation

Ein Beispiel: Ein Ehepaar lebt im sogenannten gesetzlichen Güterstand, also einer Zugewinngemeinschaft, und hat zwei Kinder. Ein überlebender Ehepartner würde gemäß gesetzlicher Erbfolge nur ein Viertel des Nachlasses erben; ein weiteres Viertel käme als Zugewinnausgleich hinzu. Insgesamt erbt der überlebende Ehepartner in diesem Beispiel also 50 Prozent des Vermögens. Die anderen 50 Prozent werden zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt.

Das Berliner Testament

Bei Ehepaaren und in einer Lebenspartnerschaft wird es häufig ausgewählt: das Berliner Testament. Dabei handelt es sich um eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem die Kinder des Verstorbenen von der Erbfolge ausgenommen werden. Bei einem Todesfall geht das vollständige Erbe des Verstorbenen zunächst auf den Ehe- oder Lebenspartner über. Diese Testamentsform weist jedoch verschiedene Nachteile, etwa in steuerlicher Hinsicht, auf. Außerdem können die Erben, die laut Berliner Testament nun erst beim Todesfall des zweiten Elternteils bedacht werden, dennoch auf ihren Pflichtteil bestehen.

Was sind Vorerbschaft und Nacherbschaft?

In seinem Testament kann der Testierende durch Vor- und Nacherbschaft eine Reihenfolge der Erben bestimmen. Hierbei legt er fest, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommt, dem sogenannten Vorerben. Zeitgleich benennt er den sogenannten Nacherben, also die Person, die den Nachlass nach dem Vorerben erhält. Der Übergang des Erbes vom Vor- auf den Nacherben geschieht in vielen Fällen mit dem Tod des Vorerben. Allerdings können auch andere Anlässe, zum Beispiel die Volljährigkeit des Nacherben, gewählt werden.

Auffindbarkeit sicherstellen

Das Testament kann nur dann zum Einsatz kommen, wenn es auch gefunden wird. Doch was diese Binsenweisheit beschreibt, ist im täglichen Leben manchmal ein Problem. Sie sollten sicherstellen, dass Ihr Testament einfach gefunden werden kann. Eine Möglichkeit ist, einer vertrauenswürdigen Personen mitzuteilen, wo sich das Testament befindet. Am sichersten ist jedoch die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht. Ein von einem Notar beurkundetes Testament wird dort automatisch hinterlegt. Aber auch Sie können ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Bestattungswunsch nie in das Testament schreiben

Der Wunsch, wie man sich die eigene Bestattung vorstellt, gehört nicht in ein Testament. Das Testament wird meist erst Wochen nach der Beerdigung eröffnet. Dann ist es zu spät.

Welche Testamentsformen gibt es?

Das Testament bietet Ihnen die Möglichkeit, die Verteilung des Vermögens zu regeln. Grundsätzlich unterscheidet man gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwischen zwei Testamentsformen.

Beim öffentlichen Testament erklären Sie gegenüber einem Notar Ihren letzten Willen. Der Notar wird Sie dabei auch bei Formulierungen rechtlich beraten. Er beglaubigt zudem Ihre Unterschrift und wird das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Bei einem handschriftlich abgefassten Testament handelt es sich um eine von Ihnen verfasste Erklärung. Hierbei ist unbedingt auf die gesetzlichen Mindestanforderungen zu achten: Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt beispielsweise, dass das Testament eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine auf dem Computer oder der Schreibmaschine verfasste Erklärung reicht nicht aus. Darüber hinaus soll das Testament die Zeit der Abfassung (Tag, Monat und Jahr), den Ort der Niederschrift sowie den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Manchmal erhalten diese Testamente Erklärungen, die rechtlich keinen Bestand haben. Sätze wir „Ich enterbe meinen Sohn. Mein ganzes Geld soll meine liebe Tochter bekommen“ werden so gut wie nie rechtlich bestehen können.

Bevor Sie ein Schriftstück anfertigen, sollten Sie sich gut informieren und gegebenenfalls auch durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.

Weitere Instrumente: Erbvertrag und Vermächtnis

Weitere Instrumente zur Nachlassregelung sind der Erbvertrag sowie das sogenannte „Vermächtnis“. Der Erbvertrag stellt wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen dar. In beiden Verfügungen können Sie sogenannte Vermächtnisse vornehmen. Beim Vermächtnis legen Sie fest, dass eine von Ihnen benannte Person einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag nach Ihrem Tode erhalten soll. So können Sie Freunde aber auch Organisationen bedenken, ohne dass diese zu Erben werden. Im Erbfall müssen die Erben den Gegenstand bzw. das Geld übergeben. Einige der genannten Verfügungen werden erst nach Ihrem Tod wirksam. Andere können auch schon zu Lebzeiten bestimmte Wirkungen entfalten. Das gilt etwa für den Erbvertrag, bei dem der Vertragspartner eine sogenannte Anwartschaft erwirbt. Die Materie ist also sehr komplex.

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