Wie sorge ich für einen Todesfall vor?
Für den Tod kann man vorsorgen. Und es gibt auch gute Gründe, diesen Schritt rechtzeitig anzugehen – am besten schon in jungen Jahren. Wer bei der Vorsorge aber nur die eigene Beerdigung berücksichtigt, denkt zu kurz. Erfahren Sie hier, welche Punkte unbedingt zur Vorsorge für einen Todesfall gehören.
Vorsorge für die letzte Lebensphase
Vor dem Tod kommt das Sterben. So trivial und erbarmungslos diese Zeile ist: Sie stimmt. Gerade weil der Mensch seinem Schicksal nicht entrinnen kann, ist es sinnvoll, sich Gedanken über die letzte Phase des Lebens zu machen.
Solange ein Mensch sich äußern kann, besteht die Möglichkeit, Vorsorge für das eigene Sterben und den eigenen Tod zu treffen. Ist man dazu nicht mehr in der Lage, beispielsweise durch Krankheit, Unfall oder andere Schicksalsschläge, greifen die gesetzlichen Regelungen. Wer selbstbestimmt auch den letzten Weg gehen möchte, sollte Vorsorge für das eigene Sterben treffen:
- durch eine Patientenverfügung, in der geregelt wird, wie Ärzte mit Ihnen umgehen, wenn Sie sich nicht mehr äußern können,
- durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung, mit der Sie einer bevollmächtigen Person das Recht zur Vertretung geben.
Was ist eine Bestattungsverfügung?
In einer Bestattungsverfügung lässt sich bindend dokumentieren, was nach dem Tod mit den sterblichen Überresten einer Person geschehen soll. Festgehalten werden unter anderem die gewünschte Bestattungsart sowie der gewünschte Ort der Beisetzung.
In Deutschland werden Erdbestattungen und Feuerbestattungen praktiziert. Zahlreiche der neueren Bestattungsformen wie die Pflanzenbestattung, Luftbestattung, Diamantbestattung oder die Seebestattung erweisen sich bei näherem Hinsehen letztlich als Sonderform der Feuerbestattung.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Wille des Verstorbenen über die Bestattungsart entscheidet. Es darf also niemand gegen seinen erklärten Willen „falsch“ beerdigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wünsche auch festgestellt werden können. Daher sollten diese in einer Bestattungsverfügung schriftlich festgehalten werden.
Wünsche in Bezug auf den Ort der eigenen Beerdigung kann grundsätzlich jeder äußern. Wie die entsprechenden Vorstellungen über die Bestattungsart genießt auch der Wunsch nach einem bestimmten Bestattungsort den Schutz des Verfassungsrechts. Ihre Wünsche sind daher grundsätzlich zu beachten.
Anspruch auf eine Grabstelle auf dem lokalen Friedhof haben aber grundsätzlich nur Gemeindeeinwohner. Wenn Sie also nicht an ihrem aktuellen Wohnort beerdigt werden möchten, sollten Sie mit der Friedhofsverwaltung des entsprechenden Wunschortes Kontakt aufnehmen. Hierbei sollten Sie insbesondere auch die Frage der Gebühren ansprechen, da einige Friedhöfe einen sogenannten Auswärtigenzuschlag verlangen. Bei den Partnerfriedhöfen der Deutschen Friedhofsgesellschaft fallen diese Gebühren nicht an.
Wer soll sich um das Grab kümmern?
Die Pflege einer Grabstelle fällt in die Zuständigkeit des sogenannten „Inhabers des Nutzungsrechtes“. Hierbei handelt es sich um die Person, die bei der betreffenden Friedhofsverwaltung das Grab angemietet bzw. erworben hat. In der Regel werden dies die Angehörigen sein. Viele Satzungen althergebrachter Friedhöfe schreiben vor, dass das Grab gepflegt werden muss.
Die Angehörigen können das Grab selbst pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. Das ist beispielsweise durch einen Grabpflegevertrag mit einem Friedhofsgärtner möglich.
Pflegefreies Grab
Sie können sich aber auch für ein Grab entscheiden, in dem die Grabpflege bereits enthalten ist. In diesem Fall wird einmalig ein Betrag zu Beginn der Nutzung gezahlt. Auch die Deutsche Friedhofsgesellschaft bietet solche pflegefreien Grabstätten an. Dies sind zum Beispiel das anonyme Rasengrab, die Bestattung am Rosenstrauch, die Bestattung im Blumengarten, im Kolumbarium oder die Grabstätte im Ruhewald.
Von welchem Geld soll die Beerdigung bezahlt werden?
Wenn Sie die Angelegenheiten für die Zeit nach Ihrem Tod regeln, beschäftigen Sie sich vielleicht auch mit der Frage, wer die Kosten für die Beerdigung zahlt. Eine Sterbegeldversicherung ist eine von mehreren Möglichkeiten, die finanziellen Kosten der Bestattung abzusichern.
Grundsätzlich müssen die Erben die Kosten für die Bestattung bezahlen. Sie werden dies – wenn keine Vorsorge getroffen wurde - meist aus dem Vermögen des Verstorbenen begleichen. Manchmal treten Verwandte, die keine Erben sind, freiwillig in Vorleistung bei den Bestattungskosten. Später könnten sie gegebenenfalls die Rückzahlung des Geldes durch die Erben verlangen.
Es ist also durchaus sinnvoll, sich über die Bezahlung der eigenen Beerdigung Gedanken zu machen. Bestatter helfen Ihnen, die Kosten und Möglichkeiten besser einzuordnen. Sie können Ihnen auch helfen, die Sterbegeldvorsorge so aufzubauen, dass das Sozialamt später – bei einer eventuellen Altersarmut wegen Pflege – nicht auf dieses Geld zugreifen kann.
Vorsorge für die Zeit nach dem Tod
Die Vorsorge für den Todesfall geht allerdings weit über die Bestattungsvorsorge oder eine Sterbegeldversicherung hinaus. Sie regeln damit auch wichtige Fragen für die Zeit nach Ihrem Tod.
Diese Frage klärt eine Sorgerechtsverfügung, in der Eltern oder einzelne Elternteile verfügen können, wer nach ihrem Tod die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder übernehmen soll.
Sie können festlegen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod aufgeteilt wird. Juristen sprechen hier von einer „Verfügung von Todes wegen“. Hierbei handelt es sich entweder um ein Testament oder um einen Erbvertrag. Einzelne Vermögensgegenstände können Sie im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages durch ein sogenanntes Vermächtnis zuordnen.
Ein Betreuer wird sich nur dann um Ihr Haustier kümmern, wenn diese Aufgabe zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen zählt. Beim Tod des Betreuten wird in einem solchen Fall auch eine sogenannte Notgeschäftsführung des Betreuers angenommen. Der Betreuer wird sich dann um eine Unterbringung des Tiers – etwa in einem Tierheim – kümmern. Sie haben ferner die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht abzufassen. In einer solchen Erklärung können Sie den Bevollmächtigten auch mit der Pflege Ihres Haustiers beauftragen.
Schließlich können Sie auch in einer letztwilligen Verfügung Regelungen zu der Frage treffen, wer sich um Ihr Haustier kümmern soll. In diesem Zusammenhang können Sie auch Auflagen machen. Auch wenn ein Tier nichts erben kann, so ist es doch beispielsweise möglich, eine Vermögenszuwendung an die Pflege des Haustiers zu koppeln. Sprich: Man erbt nur bzw. erhält nur dann Geld, wenn man sich auch um das Tier kümmert.
Wie wird der Wille des Verstorbenen ermittelt?
Um den Willen des Verstorbenen zu ermitteln, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Zunächst können Sie selbst eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung muss – von einigen Ausnahmen abgesehen – keinen besonderen Formvorschriften genügen, sollte aber schriftlich erfolgen.
- Liegt keine Erklärung des Verstorbenen vor, so kann sein Wille rekonstruiert werden. Dies erfolgt in der Regel über die Angehörigen.
Auch wenn Sie Ihre Wünsche hinsichtlich Ihres Beerdigungswunsches grundsätzlich nicht in einer bestimmten Form erklären müssen, sollten Sie wissen, dass einige Landesgesetzgeber dazu übergegangen sind, für einige Beerdigungsvarianten engere Vorgaben zu machen. So ist es beispielsweise in Nordrhein-Westfalen erforderlich, den Wunsch nach einer Seebestattung oder nach der Verstreuung der Asche in einer Verfügung von Todes wegen festzulegen. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, jeden individuellen Bestattungswunsch in Form eines eigenhändigen Schriftstücks festzuhalten. Oder Sie legen Ihren Wunsch in einer Bestattungsverfügung fest.
Günstige Grabplätze bereits ab 200 € erwerben
Eine weitere sichere und gute Möglichkeit ist es, sich vorher ein Grab zu kaufen. So kann man sich bereits ab 200 € einen Grabplatz auf unserem Partnerfriedhof Dachsenhausen für 10 Jahre sichern. Ein weiterer empfohlener Weg ist es, sich bei einem oder mehreren Bestattern über die Möglichkeiten und Kosten einer Bestattung zu informieren.