Pflegebedarf im Alter – Anrecht auf Hilfe

Menschen, die durch einen Unfall, eine Erkrankung oder das fortschreitende Alter zu einem Pflegefall werden, haben das Anrecht auf den Bezug von Pflegeleistungen. Die Leistungen für Pflegebedarf im Alter müssen in ihrem Umfang beantragt und genehmigt werden. Für die betroffene Person selbst, aber natürlich auch für ihre Angehörige ist dies ein großer Einschnitt im Leben.

An wen wende ich mich in einem Pflegefall?

Wenn Hilfe im Alltag nötig wird und erstmalig Pflegeleistungen bezogen werden sollen, nennt Ihnen die zuständige Pflegekasse Berater, die Ihnen weiterhelfen. Die Pflegekasse ist also die erste Ansprechpartnerin. Sie ist immer über die Krankenkasse zu erreichen, bei der die zu pflegende Person krankenversichert ist

In der Beratung wird gemeinsam besprochen, wie die Pflege aussehen muss, welche Wünsche Angehörige haben und welche Anträge bei der Pflegekasse gestellt werden müssen.

Pflegeleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Dabei unterstützen die von der Krankenkasse benannten Pflegeberater. Auch Ihr Hausarzt kann Hilfe geben.

Welche Pflegegrade gibt es?

Anfang 2017 wurden die bis dahin geltenden Pflegestufen 1, 2 und 3 sowie die später ergänzte Pflegestufe 0 durch die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Die neuen Pflegegrade dienen der Einstufung der Pflegebedürftigkeit einer betroffenen Person.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Wenn erstmalig Pflegeleistungen bezogen werden sollen, nennt Ihnen die zuständige Pflegekasse Berater, die Ihnen weiterhelfen.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit ermittelt?

Zur Einordnung in einen Pflegegrad wird ermittelt, ob und wie eine pflegebedürftige Person ihren Lebensalltag bewältigen kann. Dafür wird sie von einem Gutachter in insgesamt sechs Kategorien beurteilt:

Wie gut kann die pflegebedürftige Person sich in ihrer Wohnung bewegen oder Treppen steigen?

Findet die pflegebedürftige Person sich räumlich und zeitlich zurecht? Kann sie eigene Entscheidungen treffen und sich unterhalten?

Ist die pflegebedürftige Person in der Nacht unruhig oder weist sie Anzeichen von Aggressionen oder Angst auf?

Kann die pflegebedürftige Person sich selbst waschen, anziehen und die Toilette benutzen? Kann sie eigenständig essen und trinken?

Kann die pflegebedürftige Person ihre Medikamente selbst einnehmen und einen Rollator oder andere Hilfsmittel ohne Hilfe verwenden?

Kann die pflegebedürftige Person mit anderen Menschen in Kontakt treten und sich selbst gut beschäftigen?